Besoldungsrecht: Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 41 Änderung des Familienzuschlages

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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 41 Änderung des Familienzuschlages

 

Abschnitt 3
Familienzuschlag

 

§ 41 Änderung des Familienzuschlages

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.


 

 

 

 

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