Besoldungsrecht: Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 37 Bundesbesoldungsordnung R

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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 37 Bundesbesoldungsordnung R

 

Unterabschnitt 4
Richter und Staatsanwälte

 

§ 37 Bundesbesoldungsordnung R

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.


 

 

 

 

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