Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV): Ziffer 1 und § 1 BBesG

 

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV)

vom 19.11.2020, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.05.2023 (GMBl 2023 Nr. 33/34, S. 715).

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

1 zu § 1 – Anwendungsbereich (unbesetzt) 

 

Text des § 1 BBesG

Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Anwärterbezüge,
2. vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 


 

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Red 20260412

 

 

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