Besoldungsrecht: Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 32 Bundesbesoldungsordnung W

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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 32 Bundesbesoldungsordnung W

 

Unterabschnitt 3

Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

 

§ 32 Bundesbesoldungsordnung W

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.


 

 

 

 

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