Besoldungsrecht: Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Berlin: § .7 Anrechnung von Sachbezügen

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Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Berlin

Fassung vom 09.04.1996, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1117)

 

§ 7 Anrechnung von Sachbezügen

(1) Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen gemäß § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin regelt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.

(2) Dienstkleidung wird ohne Anrechnung auf die Besoldung gewährt. In den Vorschriften über die Dienstwohnungen wird auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung und Verwaltung der Dienstwohnungen sowie über die Festsetzung und Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung geregelt.


 

 

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