Besoldungsrecht: Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Berlin: § .2 Landesbesoldungsordnungen

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Landesbesoldungsgesetz (LBesG) von Berlin

Fassung vom 09.04.1996, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1117)

§ 2 Landesbesoldungsordnungen

(1) Die Zuordnung der nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -.

(2) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Besoldungsgruppen richten sich nach der Anlage IV - Landesbesoldungsordnung R -.


 

 

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