Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 91 Richter und Staatsanwälte

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§ 91 Richter und Staatsanwälte

Das Gesetz findet für Richter und Staatsanwälte keine Anwendung. § 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

 

 

 

 

 


 

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