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§ 8 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, andere organisatorische Einheiten (Verwaltungsstellen) und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. Eigenbetriebe und Krankenanstalten gelten als selbständige Dienststellen.
(2) Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die
1. räumlich weit von diesen entfernt liegen oder
2. durch Organisation eigenständig sind oder
3. einen besonderen Aufgabenbereich wahrnehmen,
sind von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes zu erklären, wenn es
1. die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung beschließt oder
2. die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. Der Personalrat kann einen entsprechenden Antrag stellen.
(3) Dienststellen, in denen nach § 10 keine Personalräte gewählt werden können, sind zur Bildung eines gemeinsamen Personalrats mit Dienststellen des gleichen Verwaltungszweigs durch die gemeinsame oberste Dienstbehörde zusammenzufassen. Ist eine gemeinsame oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so trifft die gemeinsame Aufsichtsbehörde die Entscheidung.
(4) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter oder durch einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.