Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 65 Initiativrecht des Personalrats

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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. 

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

 

§ 65 Initiativrecht des Personalrats

(1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in personellen und sozialen Angelegenheiten, die nach §§ 68 und 69 der Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 68 Abs. 3 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.

(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 68 Abs. 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.

(4) Der Antrag des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzulegen. Der Leiter der Dienststelle kann verlangen, daß der Personalrat ihn begründet. Der Leiter der Dienststelle hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Ist er in der beantragten Angelegenheit nicht entscheidungsbefugt, hat er den Antrag unverzüglich mit einer Stellungnahme an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.

(5) Stimmt der Leiter der Dienststelle dem Antrag des Personalrats nicht zu, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 62 Abs. 3 bis 8 und § 64 . Der Leiter der Dienststelle hat die Ablehnung zu begründen und den Personalrat, im Falle des Absatzes 4 Satz 4 auch den Leiter der betreffenden Dienststelle, schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.


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