Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 64 Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle

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§ 64 Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle

(1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der nach § 62 Abs. 5 oder 7 beteiligten obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ und der Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(2) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefaßt. Er muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, halten. Er soll innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.

(3) Der Beschluß ist schriftlich abzufassen und zu begründen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu übersenden. Der Beschluß ist für die Beteiligten bindend. Satz 3 gilt nicht für Beschlüsse der Einigungsstelle, die Maßnahmen betreffen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung oder die Verantwortung der Verwaltung gegenüber ihrer Vertretungskörperschaft nach § 82 Abs. 1 oder nach § 83 Abs. 2 wesentlich berühren, insbesondere solche

1. in personellen Angelegenheiten der Beamten und der Angestellten, soweit diese Funktionen wahrnehmen, die üblicherweise Beamten übertragen werden sollen,

2. in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,

3. in organisatorischen Angelegenheiten,

4. in Angelegenheiten, die die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zum Inhalt haben,

5. über die Auswahl von Lehrpersonen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes,

6. in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder Berufung von Professoren unmittelbar berühren,

7. in Angelegenheiten, die die künstlerische Betätigung sowie die Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerkes unmittelbar berühren;

8. in diesen Fällen spricht die Einigungsstelle gegenüber der beteiligten obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ eine Empfehlung aus, die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ entscheidet endgültig. Eine von der Empfehlung abweichende Entscheidung ist gegenüber der Einigungsstelle unverzüglich zu begründen. 

 

 


 

 

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