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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
§ 60 Unterrichtung des Personalrats
(1) Der Personalrat ist über mitbestimmungspflichtige Maßnahmen frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Ergeben sich aus mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen, so erstreckt sich die Unterrichtung auch darauf. Über Personalplanungen ist der Personalrat zu unterrichten; in Planungsgruppen ist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen. Der Personalrat kann eine Beratung der mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen verlangen. § 58 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies im Rahmen der Mitbestimmung erforderlich ist. Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen aller Bewerber. Soweit Beschäftigte oder Bewerber in den Fällen des § 68 Abs. 3 nicht die Mitbestimmung des Personalrats beantragt haben, dürfen ihre Unterlagen nur mit ihrer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
(3) Über das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung (Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag) ist der Personalrat zu informieren, soweit dies im Rahmen seiner Mitbestimmung erforderlich ist. Dienstliche Beurteilungen sind im übrigen auf Verlangen der Beschäftigten dem Personalrat zugänglich zu machen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern eingesehen werden.
(4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an mündlichen Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs oder von Bewerbern abnimmt, sowie an Tests dieser Personen kann die Dienststelle ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats hinzuziehen. Zu Besprechungen zur Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, die die Dienststelle durchführt oder von Dritten durchführen läßt, ist ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen.
(5) Durch Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrats getroffen werden. Satz 1 gilt für die Unterrichtung von Dienststellenleiter und Personalrat im Rahmen des § 58 Abs. 1 entsprechend.