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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. >>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht
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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
§ 54 Jugendversammlung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer Personalversammlung (§ 42 Abs. 1) stattfinden. Eine weitere Jugendversammlung kann bei Bedarf durchgeführt werden. Die Jugendversammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Ausbildungsvertretung geleitet. Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus nur einem Mitglied, obliegt diesem die Leitung der Jugendversammlung. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.
(2) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
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