Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Dienststellenleiter ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Die Beendigung der Sitzung ist ihm in geeigneter Weise anzuzeigen. 

 

 

 

 


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2026