
|
eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. >>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht
|
Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
§ 14 Vertretung der Gruppen
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfaßt, von denen drei oder mehr wählbar sind, so muß sie unabhängig von Satz 1 mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. Über die Vergabe der letzten Personalratssitze in den Grenzen des § 13 entscheidet bei gleichen Höchstzahlen nach dem Höchstzahlenverfahren das Los. Ein Personalrat, für den nach § 13 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Wahlberechtigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des
Personalrats. Die auf sie entfallenden Sitze bleiben unbesetzt.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichen, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.
(4) Jede Gruppe kann auch Angehörige anderer Gruppen vorschlagen und wählen. Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen sind.
(5) Erfüllt eine Gruppe die in Absatz 1 geforderte Größenordnung nicht, so können sich ihre Angehörigen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand durch Erklärung gegenüber diesem einzeln entscheiden, in welcher Gruppe sie mitwählen wollen. Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach Absatz 2 bleibt unberührt.
![]() |
Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt. Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um Personalräte. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular |