Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG): § .93 Personalratssitzungen und Personalversammlungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes  

§ 93 Personalratssitzungen und Personalversammlungen 

(1) Die Sitzungen der Personalvertretungen und die Personalversammlungen der Lehrer finden außerhalb der Unterrichtszeit statt, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Dies gilt nicht für die Sitzungen der Gesamtpersonalräte und des Hauptpersonalrats.

(2) In den Fällen des § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 ermäßigt der zuständige Fachminister die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Rechtsverordnung.

(3) Die Sitzungen und Sprechstunden werden, soweit staatseigene Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können, in den Räumen einer Schule durchgeführt. Jeder Schulträger ist verpflichtet, die erforderlichen Räume, Einrichtungsgegenstände und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Notwendige Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung sowie für die Zurverfügungstellung des Geschäftsbedarfs werden nicht erstattet.

(4) Die Kosten für Rechtsstreitigkeiten der Schulpersonalräte in Personalvertretungsangelegenheiten trägt das Land.

 

 

 

 


 

 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024