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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 90 Landesbetrieb Hessen-Forst
(1) Beim Landesbetrieb Hessen-Forst ist Stufenvertretung in den Fällen
a) der Nichteinigung zwischen dem Leiter einer Dienststelle und dem Personalrat,
b) des § 79 Nr. 2 Buchst. b
der Gesamtpersonalrat.
(2) Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats unberührt. Dieser ist abweichend von Abs. 1 Buchst. a Stufenvertretung im Falle der Nichteinigung zwischen dem Leiter des Landesbetriebes und dem Personalrat der Landesbetriebsleitung.