Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG): § 116 Religionsgemeinschaften

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§ 116 Religionsgemeinschaften 

Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

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