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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 111 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 22 und 25 über
1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 54 genannten Vertreter sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,
3. Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,
4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Der Personalrat oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Verwaltungsgericht beantragen, dem Dienststellenleiter zur Sicherung der Rechte nach diesem Gesetz aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.
(3) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend. § 89 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß an Stelle der dort genannten Personen auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt tätig werden können.