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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 102 Verwaltungsfachhochschulen
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften an Verwaltungsfachhochschulen.
(2) Die Verwaltungsfachhochschulen sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Stammbehörde der an der Verwaltungsfachhochschule studierenden Beschäftigten ist die Einstellungsbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann Abweichendes bestimmen.