Bundespersonalvertretungsgesetz § .21 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat (BPersVG)

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes

 

 

BPversG neu 2021

Kapitel 2

Personalrat

A b s c h n i t t 1

W a h l u n d Z u s a m m e n s e t z u n g d e s P e r s o n a l r a t s

§ 21 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat

Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.

Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand
vertreten sein. Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand
Frauen und Männer angehören.

Für jedes Mitglied des Wahlvorstands sollen für den Fall seiner Verhinderung bis zu drei Ersatzmitglieder bestellt werden.

Jeweils eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)

Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)

Zu Kapitel 2 (Personalrat)

Zu Abschnitt 1 (Wahl und Zusammensetzung des Personalrats)

Zu § 21 (Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat)

Die Regelung enthält im Vergleich zu § 20 Absatz 1 geltender Fassung folgende Erweiterungen:

Zu Satz 1

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 20 Absatz 1 Satz 1 geltender Fassung, jedoch mit einer Klarstellung
als Folge der Absenkung des Alters für das aktive Wahlrecht in § 14. In § 14 wird das Alter für das aktive Wahlrecht auf die Vollendung des 16. Lebensjahrs abgesenkt. Angesichts der mit dem Wahlvorstandsamt verbundenen Verantwortung eines sehr kleinen Kreises von Beschäftigten für die gesamte Personalratswahl bleibt die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung für die Bestellung als Wahlvorstandsmitglied. Dies gilt umso mehr, als der Wahlvorstand in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Neuwahlen bei Wahlanfechtung und Auflösung des Personalrats) nach § 28 Absatz 3 beauftragt ist, die Geschäfte des Personalrats vorübergehend weiterzuführen.

Zu den Sätzen 2 und 3

Die nach geltender Fassung bestehende Begrenzung des Wahlvorstands auf drei Mitglieder ist angesichts der
unterschiedlichen Größen der Dienststellen nicht immer ausreichend. In Dienststellen mit mehreren Tausend Beschäftigten und mehreren Standorten werden die Mitglieder bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl in
der Praxis vor große organisatorische Herausforderungen gestellt. Wie in § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wird daher für den Personalrat die Möglichkeit vorgesehen, die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder zu erhöhen. Durch die flexible Regelung kann die Organisation der Personalratswahl auf mehr Schultern verteilt werden. Da der Wahlvorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit fasst, muss der Wahlvorstand stets aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.

Zu den Sätzen 4 und 5

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 geltender Fassung.

Zu Satz 6

In Satz 6 wird die schon bislang anerkannte Möglichkeit der Bestellung von Ersatzmitgliedern ausdrücklich im
Gesetz verankert. Die Regelung ist an § 16 Absatz 1 Satz 4 BetrVG angelehnt. Abweichend von der Regelung
des BetrVG ist die Regelung jedoch als „Soll“-Regelung und somit verbindlicher ausgestaltet, um hierdurch die
Sicherstellung einer kontinuierlichen Wahlvorbereitung bei dem Ausfall eines ordentlichen Mitglieds zu gewährleisten.

Zudem können für jedes Wahlvorstandsmitglied mehrere Ersatzmitglieder, nämlich bis zu drei, bestellt
werden. Die Erfahrungen in der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass die Beschränkung auf ein Ersatzmitglied
nicht ausreichend sein kann. Fallen das ordentliche Wahlvorstandsmitglied und sein Ersatzmitglied gleichzeitig
aus, droht der Wahlvorstand handlungsunfähig zu werden. In einigen Dienststellen wurden daher bereits
bei der Personalratswahl im Jahr 2020 mehrere Ersatzmitglieder bestellt, um der Gefahr pandemiebedingter Ausfällen vorzubeugen. Daneben bleibt die nachträgliche Bestellung von Ersatzmitgliedern weiterhin zulässig.

Zu Satz 7

Die Regelung entspricht § 20 Absatz 1 Satz 4 geltender Fassung.



BPersVG alt

 

 

 

 

Bundespersonalvertretungsgesetz § 21

Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024