Bundespersonalvertretungsgesetz § .12 Unfallfürsorge (BPersVG)

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BPversG neu 2021

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 12 Unfallfürsorge

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von
Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein
Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
 

Begründung

Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)

Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

 

Zu § 12 (Unfallfürsorge)

Die Regelung entspricht § 11 geltender Fassung.


 

BPersVG alt


Bundespersonalvertretungsgesetz § 12

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.


 

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