Bundespersonalvertretungsgesetz § ..1 (BPersVg neu 2021)

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes

 

BPversG neu 2021

T e i l 1
P e r s o n a l v e r t r e t u n g e n i m B u n d e s d i e n s t

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses
Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen
ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts
überlassen.

Begründung

Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)

Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit werden die Regelungen zum Anwendungsbereich
des Gesetzes in § 1 geltender Fassung (Absatz 1) und § 112 geltender Fassung (Absatz 2) in einer Norm zusammengefasst.

Die Formulierung des Absatzes 1 verdeutlicht entsprechend der Überschrift den Anwendungsbereich des Teils 1 in Abgrenzung zu dem für die Länder geltenden Teil 2. Da Teil 3 ausschließlich auf Vorschriften des Teils 1 Bezug nimmt, gilt Teil 3 ebenfalls nur für die Bundesverwaltung. Die in § 1 Satz 1 geltender Fassung geregelte Pflicht zur Bildung von Personalräten in den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes folgt als materielle Regelung aus § 13 i. V. m. § 4 Absatz 1 Nummer 6 sowie aus § 88 (Bildung von Bezirks- und Hauptpersonalräten) und § 93 (Bildung von Gesamtpersonalräten).

 


 

BpersVG alt

Bundespersonalvertretungsgesetz § 1

In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024