Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .94 Datenschutz

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg

§ 94 Datenschutz

(1) Wird die Funktion eines behördlichen Datenschutzbeauftragten ausgeübt, hat dieser uneingeschränkte Datenschutzkontrollrechte beim Personalrat.
(2) Der Personalrat hat das Recht, sich unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.
(3) Personenbezogene Daten in Akten oder Datenträgern sind zu löschen bzw. zu vernichten, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und besondere gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024