Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .89 Wahlverfahren und Amtszeit des Personalrates für Lehrkräfte in der Ausbildung

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§ 89 Wahlverfahren und Amtszeit des Personalrates für Lehrkräfte in der Ausbildung

(1) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Im übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.
(2) Der Personalrat für Lehrkräfte in der Ausbildung wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.


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