Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .83 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

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§ 83 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gebildet.
(2) Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 3 und die §§ 78 bis 81 entsprechend.


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