Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .78 Wahlrecht und Wählbarkeit

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§ 78 Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im übrigen gilt § 13 entsprechend.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.


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