Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: ..1 Bildung von Personalräten

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§ 1 Bildung von Personalräten

In den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Kreise und der Ämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen nach Maßgabe dieses Gesetzes gebildet.


 

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