Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG): § 117 Verweisungen auf Rechte von Betriebsräten

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§ 117 Verweisungen auf Rechte von Betriebsräten 

Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht für Vorschriften, welche die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht für Vorschriften, welche die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

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