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SECHSTER TEIL
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 54 Entsprechende Anwendungen
(1) Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 40 Abs. 1, die §§ 41, 42, 44, 45 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 46 und 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Kommt eine Einigung im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 zwischen Stufenvertretung und Dienststellenleiter nicht zustande, entscheidet gemäß § 83 Abs. 1 das zuständige Verwaltungsgericht auf Antrag der Dienststelle oder der Stufenvertretung.
(2) § 34 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretungen spätestens zwölf Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.