Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § .7 Dienststellenleiter

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

 

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 7 Dienststellenleiter

(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter (Dienststellenleiter). Soweit dienstliche Belange entgegenstehen, wird er durch seinen ständigen Vertreter oder einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten. Die Vertretung durch andere Beschäftigte ist nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung möglich.

(2) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts richtet sich die Vertretung nach den hierfür geltenden Vorschriften. Darüber hinaus kann die Vertretung durch den jeweiligen für Personalangelegenheiten zuständigen leitenden Mitarbeiter erfolgen.

(3) In Zweifelsfällen bestimmt die oberste Dienstbehörde oder, falls eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden ist oder nicht entscheidet, die Aufsichtsbehörde den Leiter der Dienststelle und seinen Vertreter.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024