Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.): § 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

 

Abschnitt II
Personalrat
Unterabschnitt 3
Geschäftsführung

 

§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024