Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 75 Teilnahme an Prüfungen

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Zur Übersicht des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

 

Teil 8
Beteiligung der Personalvertretungen

§ 75 Teilnahme an Prüfungen

An verwaltungsinternen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied der für diesen Bereich zuständigen Personalvertretung, das von dieser benannt ist, beratend teilnehmen.


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