Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .99 Wissenschaftliche Einrichtungen

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Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 5
Wissenschaftliche Einrichtungen; Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 99 Wissenschaftliche Einrichtungen

§ 67 findet keine Anwendung auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten

1. wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen und

2. nichthabilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.


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