Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 3
Beschäftigte an öffentlichen Schulen

§ 85 Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter

(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:

1. Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter ein eigener Personalrat gebildet,

2. sie sind wahlberechtigt für den jeweiligen unter Nummer 1 genannten Personalrat, den jeweiligen nach § 86 zu bildenden Lehrerbezirkspersonalrat und den nach § 88 zu bildenden Lehrerhauptpersonalrat,

3. sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.

(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) Bei Maßnahmen, die die zuständige Personalverwaltungseinheit des Landesschulamtes in Halle oder Magdeburg trifft, obliegt die Mitbestimmung dem jeweiligen Lehrerbezirkspersonalrat.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024