Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .81 Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 1
Beschäftigte der Polizeibehörden

§ 81 Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt

(1) Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst sind für den Personalrat nicht wahlberechtigt. Sie wählen je Einstellungstermin und Laufbahngruppe aus ihrer Mitte jeweils einen Polizeivollzugsbeamten zur Vertrauensperson. Der Personalrat der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt bestimmt je drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. Die Vertrauenspersonen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauenspersonen § 19 Abs. 4 und 5 und § 24 entsprechend.

(2) Die Amtszeit der Vertrauenspersonen endet mit dem Ablauf der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.

(3) Die Vertrauenspersonen werden nicht Mitglieder des Personalrates, sie nehmen aber an dessen Sitzungen mit eingeschränktem Stimmrecht teil. Das Stimmrecht steht ihnen nur zu bei Maßnahmen, die Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst betreffen. Die Vertrauenspersonen können beantragen, dass Fragen, die die Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst berühren, in der Sitzung des Personalrates erörtert werden. Beschlüsse des Personalrates zu solchen Fragen werden von dem Vorsitzenden des Personalrates zusammen mit den zuständigen Vertrauenspersonen gegenüber dem Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt vertreten.

(4) Für die Vertrauenspersonen gelten die §§ 8 und 10 entsprechend.

(5) Auf Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst ist § 66 Satz 1 Nr. 12 nicht anzuwenden. Bei der Einstellung von Polizeivollzugsbeamten in den Vorbereitungsdienst bestimmt der Personalrat nicht mit.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024