Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .50 Aufgaben der Personalversammlung

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 3
Personalversammlung

§ 50 Aufgaben der Personalversammlung

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen und die sich auf die Beachtung der geltenden Tarif- und Besoldungsbestimmungen richten. Die Beschlussfassung zu Sozialangelegenheiten bleibt hiervon unberührt.


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