Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .46 Schutzvorschriften

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

§ 46 Schutzvorschriften

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so ersetzt das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleitung, wenn die außerordenliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen, zu einem Dritten gestellt, abgeordnet oder in mit einem Wechsel des Dienstortes verbundener Weise umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Dies gilt nicht bei Versetzungen, Zuweisungen, Personalgestellungen, Abordnungen oder Umsetzungen im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis. Eine Umsetzung ohne Dienstortwechsel unterliegt nur dann dieser Schutzvorschrift, wenn die Umsetzung zu einem Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat führen würde. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


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