Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .26 Neuwahl

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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 2
Amtszeit des Personalrates

§ 26 Neuwahl

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dauert die Amtszeit des Personalrates zum Ende des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes weniger als ein Jahr, ist der Personalrat erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
(2) Der Personalrat ist außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes neu zu wählen, wenn

1. mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,

2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

4. die Wahl rechtskräftig angefochten worden ist oder

5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

Die Neuwahl ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt eines Falles nach Satz 1 durchzuführen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 nimmt der bisher bestehende Personalrat die Aufgaben bis zur Neuwahl wahr.

(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe. Dieser entsendet bis zur Neuwahl der Gruppe ein Mitglied in den Personalrat. Das Mitglied hat bis zur Neuwahl die Befugnisse und Pflichten eines Personalratsmitgliedes und der Gruppenvertretung.


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