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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. In Dienststellen mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten können bis zu vier weitere Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt werden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der entsprechend vertretenen Berufsverbände ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.