Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit

Besteht eine Dienststelle oder oberste Dienstbehörde am Wahltag weniger als ein Jahr oder werden Geschäftsbereiche einer Dienststelle oder obersten Dienstbehörde neu geordnet, so sind alle Wahlberechtigten wählbar, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 oder 3.


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