Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .13 Wahlberechtigung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

§ 13 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt zum Personalrat einer Dienststelle sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund tariflicher Bestimmungen wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Erlischt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die Wahlberechtigung oder lebt sie nicht wieder auf, werden die Beschäftigten in der Dienststelle wahlberechtigt, zu der sie abgeordnet oder der sie zugewiesen sind.

(2) Die Wahlberechtigung in der Dienststelle erlischt, wenn eine Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat oder eine Abordnung oder eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung oder unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts länger als sechs Monate gedauert hat. Die Wahlberechtigung erlischt auch mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.

(3) Die Wahlberechtigung erlischt nicht mit Wirksamwerden einer Zuweisung gemäß § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der Freistellung von Mitgliedern einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates oder der Teilnahme an berufsqualifizierenden Maßnahmen oder Fortbildungsmaßnahmen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erlischt die Wahlberechtigung nicht oder lebt wieder auf, wenn feststeht, dass die Beschäftigten innerhalb von weiteren sechs Monaten, im Falle der Zuweisung innerhalb von weiteren drei Monaten, in die bisherige Dienststelle zurückkehren.

(4) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.

(5) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Bei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlberechtigten gilt dies nur, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind.

(6) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das gilt auch für ausländische Beschäftigte, bei denen durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte geführt hätte.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024