Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .90 Anrufen der Aufsichtsbehörde

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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt III
Kommunalverwaltung

§ 90 Anrufen der Aufsichtsbehörde

Hält der Personalrat in Angelegenheiten, die seiner Beteiligung unterliegen, ein Eingreifen im Wege der Staatsaufsicht für angezeigt, so kann er den Sachverhalt mit seiner Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich unterbreiten. Diese entscheidet im Rahmen ihrer Befugnisse.


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