Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .76 Dienstvereinbarungen

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Abschnitt VIII
Beteiligung des Personalrats
2. Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung

§ 76 Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.


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