Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .10 Unfallfürsorge

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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 10 Unfallfürsorge

Erleidet ein Beamter anlässlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.


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