Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § .84 Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

§ 84 Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen

Die Dienststellenleitung hat mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern:

1. Personalplanung, Personalanforderungen einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung,

2. Aufteilung des Personalausgabenbudgets,

3. Erstellung und Anpassung von Gleichstellungsplänen,

4. wesentliche Änderungen der Behördenorganisation und der Geschäftsverteilung,

5. Erweiterung von Dienststellen,

6. Neu-, Aus- und Umbau von Dienstgebäuden,

7. Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden.

Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets gemäß Satz 1 Nr. 1 eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Stelle vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 ist der Personalrat auf sein Verlangen rechtzeitig schriftlich oder mündlich durch das die Entscheidung treffende Beschlussorgan anzuhören.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024