Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § .53 Zuständigkeit

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§ 53 Zuständigkeit

(1) In Angelegenheiten, in denen die Leitung einer übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, entscheidet, ist anstelle des Personalrats die Stufenvertretung zu beteiligen.

(2) Wird die Leitung einer übergeordneten Dienststelle wie die Leitung einer nachgeordneten Dienststelle tätig, ist der bei der übergeordneten Dienststelle bestehende Personalrat zu beteiligen.

(3) In Angelegenheiten, in denen die Entscheidung von einer Stelle getroffen wird, die einem anderen Verwaltungszweig oder einer anderen Körperschaft angehört als die Dienststelle, auf die oder deren Beschäftigte sich die Maßnahme erstreckt, hat die entscheidungsbefugte Stelle den Personalrat der Dienststelle, auf die oder deren Beschäftigte sich die Maßnahme erstreckt, zu beteiligen und die Dienststelle zu unterrichten.

(4) Erstreckt sich eine Maßnahme im Sinne von Absatz 3 auf mehrere Dienststellen in dem Bereich einer Mittelbehörde, hat die entscheidungsbefugte Stelle den bei dieser Mittelbehörde gebildeten Bezirkspersonalrat zu beteiligen und die Mittelbehörde zu unterrichten. Erstreckt sie sich auf Dienststellen mehrerer Mittelbehörden, hat die entscheidungsbefugte Stelle den Hauptpersonalrat zu beteiligen, der bei der obersten Dienstbehörde besteht, die diesen Mittelbehörden übergeordnet ist, und die oberste Dienstbehörde zu unterrichten.

(5) Ist eine Dienststelle neu errichtet und ist bei ihr ein Personalrat noch nicht gebildet worden, ist bis auf die Dauer von längstens sechs Monaten die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.

(6) Wird im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen eine Maßnahme von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an dieser Maßnahme zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

(7) Ist nach Absatz 1 eine Stufenvertretung zuständig, hat sie vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem Personalrat oder den Personalräten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen des § 74 Abs. 2 Satz 4 und 5 und des § 82 Abs. 2 Satz 1. Entscheidet sich die Stufenvertretung entgegen dem Votum des Personalrats oder der Personalräte, hat sie diesen oder diese zu unterrichten und ihre Entscheidung umfassend zu begründen.

(8) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 86 entsprechend.


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