Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § .65 Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen

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§ 65 Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen

(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte mit:

1. Einstellung mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach Ablegung der Laufbahnprüfung aufgrund von Rechtsvorschriften endet (§ 40 Abs. 2 NBG),

2. Anstellung und Beförderung,

3. Übertragung eines Amtes, das mit einer Amtszulage oder Stellenzulage verbunden ist,

4. Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,

5. nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist,

6. Verlängerung der Probezeit,

7. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

8. Abordnung, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet,

9. Zuweisung nach § 123a BRRG für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

10. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Beamtin oder der Beamte ihr nicht zustimmt,

11. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

12. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

13. Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf nach den §§ 39 und 40 NBG,

14. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

15. Versagung oder Widerruf der Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit,

16. Verzicht auf Ausschreibung, es sei denn, der Dienstposten soll mit einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe besetzt werden,

17. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung sowie Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub,

18. Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Fortbildung,

19. Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,

20. Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien,

21. Ablehnung von Anträgen auf Ausnahme von dem regelmäßigen Ausgleich für vorherige langfristige unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit.

(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit:

1. Einstellung,

2. Eingruppierung, Höher- oder Herabgruppierung, Bestimmung der Fallgruppe, Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen,

3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

4. Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages,

5. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

6. Abordnung, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet,

7. Zuweisung nach tarifrechtlichen Regelungen entsprechend § 123a BRRG für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

8. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die oder der Beschäftigte ihr nicht zustimmt,

9. ordentliche Kündigung einschließlich Änderungskündigung,

10. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

11. Versagung oder Widerruf der Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung,

12. Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung,

13. Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,

14.

a) Aufstellung von Richtlinien über die Gewährung des Bildungsurlaubs nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz,

b) Entscheidung, in welcher Reihenfolge mehrere Bewerberinnen und Bewerber Bildungsurlaub erhalten,

c) Entscheidung über den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs, falls ein Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Dienststelle nicht erreichbar ist,

15. Verzicht auf Ausschreibung, es sei denn, der Arbeitsplatz soll mit einer oder einem Beschäftigten der entsprechenden Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe besetzt werden,

16. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsbefreiung sowie Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub und Bildungsurlaub,

17. Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien,

18. Ablehnung von Anträgen auf Ausnahme von dem regelmäßigen Ausgleich für vorherige langfristige unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit.

(3) Die Mitbestimmung erstreckt sich nicht auf personelle Maßnahmen sowie Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 16 und Absatz 2 Nr. 15 für:

1. Beschäftigte, soweit Stellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B und der Besoldungsordnung R von der Besoldungsgruppe R 3 an aufwärts sowie entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen betroffen sind,

2. Leiterinnen oder Leiter von Dienststellen und ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden,

3. Beschäftigte, die nach Umfang und Gewicht ihres Aufgabenbereichs überwiegend künstlerisch oder wissenschaftlich tätig sind, sofern für deren Beschäftigung die Beurteilung der künstlerischen oder wissenschaftlichen Befähigung entscheidend ist.

(4) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Einzelfallentscheidungen

1. im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Disziplinarrecht, Recht der Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung, Lohn oder Entgelt, soweit nicht in den Absätzen 1 und 2 etwas anderes bestimmt ist,

2. von Abordnungen und Umsetzungen, die auf einem Reform- oder Umstrukturierungskonzept beruhen,

a)  das auch mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält und 

b) an dessen Ausarbeitung die bei den für den personellen Vollzug zuständigen Dienststellen gebildeten Personalräte oder an ihrer Stelle die zuständigen Stufenvertretungen oder von diesen bestimmte Mitglieder beteiligt waren, wenn diese den in Buchstabe a genannten Teilen des Konzepts zugestimmt haben.


 

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