Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: ..7 Zuständigkeit der Personalvertretung

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§ 7 Zuständigkeit der Personalvertretung

(1) Die Personalvertretung ist für die Angelegenheiten der Dienststelle zuständig, bei der sie besteht.
(2) Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, tritt sie an die Stelle der Dienststelle. Die Zuständigkeit der Personalvertretung wird hierdurch nicht berührt.


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