Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .64 Mitgliederzahl

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§ 64 Mitgliederzahl

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

bis zu Jugendlichen und
Auszubildenden
aus Mitgliedern 
20
50
200
201 und mehr 
1
3
5
7. 

 

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