Bundesbesoldungsgesetz § 20 Besoldungsordnungen A und B

 

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§ 20 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt.
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.


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